Market Abuse Directive (MAD) und Market Abuse Regulation (MAR) für energieversorgende Unternehmen?

Neben der klassischen Finanzindustrie sind auch Firmen oder Geschäftsbereiche von MAD/MAR betroffen, welche nicht als Bank, Finanzdienstleistende o.Ä. wahrgenommen werden. Darunter beispielsweise Energieversorgende. Dies liegt an der Formulierung der Marktmissbrauchsverordnung (MAD/MAR), dass schon der Handel mit Finanzinstrumenten ausreicht – darunter Emissionszertifikate und Warenderivate – um tätig werden zu müssen.

Unsere Abteilung Finanzmathematik hat jahrelange Erfahrung in den Bereichen Energiewirtschaft und Auffälligkeitsdetektion. Unter anderem haben wir den Commodity Risk Manager – ein industrieerprobtes Tool zum täglichen Risikoreporting – entwickelt und bei lokalen Energieversorgenden implementiert. Dort ist es im täglichen Einsatz und wird von uns gewartet. Unsere Tools zur Auffälligkeitsdetektion sind ebenfalls seit Jahren im Einsatz. Beide Forschungsfelder sind wir stetig am Erschließen und Erweitern.
 

Your Daily Routine Matters

Im Folgenden zeigen wir auf, inwiefern Sie als Energieversorgende von MAD/MAR betroffen sind und welche Maßnahmen Sie zur Marktüberwachung ergreifen müssen, um MAD/MAR-konform Ihr Tagesgeschäft bewerkstelligen zu können. Denn für den Fall einer Überprüfung müssen Sie dies nachweisen. Untätig bleiben gilt als Vergehen (Siehe Finanzmarktnovellierungsgesetze) und wird von den umsetzenden Behörden (in Deutschland der BaFin) geahndet.

 

Was machen MAD/MAR eigentlich?

Seit dem 03. Juli 2016 gelten mit der »Market Abuse Directive« (MAD) und der »Market Abuse Regulation« (MAR) neue Anforderungen für Marktteilnehmende in Bezug auf Insiderhandel und Marktmissbrauch.

Insbesondere werden in MAR Artikel 16 Regelungen zur Marktüberwachung gefordert. Ziel ist, Verstöße beim Handel mit Finanzinstrumenten zu identifizieren und offenzulegen. Als solche gelten z.B.:

  • Frontrunning: Das Platzieren von Ordern – kurz vor großen, absehbar den Preis bewegenden Transaktionen – welche durch Insiderinformationen bekannt waren.
  • Spoofing: Das Abändern von Preisen zu den eigenen Gunsten durch geschicktes Platzieren und Auflösen von Ordern.
Market Abuse Directive (MAD) und Market Abuse Regulation (MAR)
© Fraunhofer ITWM
Verschiedene Betrugsmaschen beim Handel von Finanzinstrumenten.

Energieversorgende nehmen eigene Rolle ein

MAD/MAR zielt also auf Fehlerverhalten bei Finanztransaktionen ab. Wie schon einleitend erwähnt, gehört auch der Handel mit Stromderivaten hierzu. Leider haben gerade Energieversorgende weniger Erfahrung, bei der Umsetzung von MAD/MAR.

Hinzu kommt, dass Energieversorgende eine spezielle Rolle einnehmen, denn neben MAD/MAR müssen sie REMIT berücksichtigen – die Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT = Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and Transparency). Wir konzentrieren uns hier auf MAD/MAR. Es sei aber gesagt, dass REMIT als Verordnung bereits Anforderungen an den Handel von Energiegroßhandelsprodukten stellt. Weiter wurden MAD/MAR nach REMIT veröffentlicht und darin wird an verschiedenen Stellen auf REMIT verwiesen.

Wann müssen energieversorgende Unternehmen aktiv werden?

Die Verordnung ist so formuliert, dass schon der Handel mit Finanzinstrumenten, definiert nach MiFiD2 (Markets in Financial Instruments Directive 2), dazu verpflichtet den Anordnungen Folge zu leisten. Beispielsweise müssen Sie dann aktiv werden, wenn Sie mit »Cap Futures« oder »Floor Futures« handeln. Auch gehören Optionen auf Gas zu den für MAD/MAR relevanten Produkten.

Grundsätzlich kann man sagen, dass alle Formen von Derivaten, Emissionszertifikaten und außerbörslichen Geschäften (siehe MiFiD2) von MAD/MAR berücksichtigt werden.

Oft fällt in diesem Kontext auch der Begriff des Energiegroßhandelsprodukts. Diese Form der Produkte beziehen sich explizit auf Strom und Erdgas, sobald deren Verbrauch über einer Gewissen Kapazität liegt. Die Grenzen hierfür werden von der BaFin angepasst und können beispielsweise hier eingesehen werden. Werden Energiegroßhandelsprodukte über ein OTF (Organized Trading Facility) gehandelt und müssen diese effektiv geliefert werden, so sind sie ausgenommen.

Auch das von Energieversorgenden betriebene Operative Netting (definiert wie in Artikel 5 DVO 2017/565; [7])⁠ auf Energie- und Gasmärkten wird nicht als Ausgleich von Pflichten betrachtet und ist somit von MAD/MAR unberührt. Was »MAD/MAR umsetzen« bedeutet, erklären wir im nächsten Abschnitt.

Active-Learning-Approach
© Fraunhofer ITWM
Die Grafik illustriert den Active-Learning-Approach. Das KI-System links wird durch das Feedback iterativ verbessert.

Was muss umgesetzt werden?

MAR Artikel 16: »Wer gewerbsmäßig Geschäfte vermittelt oder ausführt, muss wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung von verdächtigen Aufträgen und Geschäften schaffen und aufrechterhalten.«

Dieses Marktüberwachungssystem sollte

  • die Transaktion und Order einzeln und im Vergleich zu anderen analysieren
  • im Idealfall automatisiert sein
  • stets ein Element menschlicher Analyse enthalten

Für diese Anforderungen haben wir gute Erfahrungen mit dem »Active Learning-Approach« gemacht. Wir entwickeln ein neues System für Sie, welches sich – dank dem Input eines Domänenexperten für Strom- und Erdgasmärkte – iterativ verbessert. Dies geschieht indem identifizierte Auffälligkeiten evaluiert werden. Die Auswertung verwendet das laufende System, um seine Performance zu steigern. Der Vorteil: das KI-System entwickelt sich durch Ihren Input weiter und lernt dazu. Sie können Ihr Wissen beispielsweise semantisch zur Verfügung stellen, also in Form von einfach formulierten Regeln, wie: »Ist Wert A größer als…während Wert B kleiner ist als…sollte die Buchung überprüft werden.«

Weiter richten sich die Vorgaben von MAD/MAR an das zu implementierende System an die Größe Ihres Unternehmens oder Geschäftsbereichs. Dies hat den Hintergrund, dass kleine und mittlere Unternehmen nicht übermäßig belastet werden sollen. Daher wird Ihnen vom Gesetzgeber auch explizit erlaubt die Aufgabe des Überwachens zu delegieren. An dieser Stelle weisen wir aber darauf hin, dass Sie als delegierende Partei stets verantwortlich bleiben. Deswegen stellen wir auch für die entwickelten Systeme sicher, dass Sie jederzeit »unmittelbaren Zugang zu allen relevanten Informationen betreffend die Datenanalyse und die Erstellung von Warnmeldungen« (wie in DVO 2016/957 gefordert) haben.